Die neue Pflegeausbildung im Überblick
Mit dem neuen Pflegeberufegesetz 2020 werden die bisher bekannten Pflegefachberufe "Gesundheits- und Kinderkrankenpflege", "Gesundheits- und Krankenpflege" sowie die "Altenpflege" zusammengeführt. Die neue Ausbildung ermöglicht es Ihnen somit, in einem deutlich breiteren Arbeitsspektrum tätig zu werden und nicht mehr auf die jeweilige "Spezialisierung" festgelegt zu sein.
Egal ob eine Tätigkeit in der ambulanten Langzeitpflege, in einer Seniorenresidenz, einer Kinderkrankenstation oder der Akutpflege - mit der neuen Ausbildung stehen Ihnen alle Wege offen.
Kosten und Finanzierung
- Der Träger der praktischen Ausbildung zahlt eine monatliche Ausbildungsvergütung.
- Deren Höhe ist nach Ausbildungsjahren gestaffelt.
- Weitere Leistungen erhalten Sie im Einzelfall durch einen Kostenträger (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung etc.).
- Schulgeld zahlen Sie nicht. Dies wird vom Landesamt übernommen.
Checklisten/ Formulare vor Beginn der Pflegeausbildung:
1) Ausbildung zur Pflegefachkraft (3jährig):
- Checkliste Bewerbungsunterlagen Pflegefachfrau*mann
- Vorlage "Ärztliches Attest für Auszubildende"
2) Ausbildung zur Pflegeassistenzkraft (23 Monate)
- Checkliste Bewerbungsunterlagen Pflegeassistent/-in
- Vorlage "Ärztliches Attest für Auszubildende"
Sollten Sie weitere Unterlagen oder Informationen benötigen, so zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Ausbildung zur/ zum Pflegefachfrau/-mann
- Die Ausbildung dauert 3 Jahre in Vollzeit.
- Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen.
- Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.
- Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.
- Den praktischen Teil Ihrer Ausbildung absolvieren Sie in Krankenhäuser (beispielsweise bei unserem Kooperationspartner, der Universitätsklinik in Homburg) sowie ambulanten, stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Mit den praktischen Ausbildungseinrichtungen werden die jeweiligen Ausbildungsverträge geschlossen. Von diesen Einrichtungen erhalten Sie auch Ihre Ausbildungsvergütung von in der Regel über 1000€ pro Monat.
Ausbildung zum Pflegeassistent/in (früher "Pflegehelfer/in")
- Seit 01.10.2020 gibt es die 23-monatige Ausbildung zum/ zur Pflegeassistenten/-assistentin.
- Danach kann man in das 2. Lehrjahr der generalistischen Pflegeausbildung einsteigen und die Ausbildung fortsetzen.
- Als schulische Voraussetzung wird ein Hauptschulabschluss gefordert.
Abschluss
- Die neue generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Ihre Bewerbung um einen Ausbildungsplatz
Sie bewerben sich direkt bei einer stationären Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus oder einem ambulanten Pflegedienst um eine Ausbildungsstelle. Ihrem Bewerbungsschreiben fügen Sie folgende Unterlagen bei:
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Beglaubigte Kopie des Personalausweises
- Beglaubigte Zeugniskopien (bei ausländischen Zeugnissen eine Übersetzung und Bescheinigung über die Anerkennung in Deutschland)
- Nachweis über die gesundheitliche Eignung und polizeiliches Führungszeugnis (sollten bei Ausbildungsbeginn nicht älter als 3 Monate sein und können deshalb nachgereicht werden).
Das Ausbildungsverhältnis
Bei Ausbildungsplatzzusage schließt der Träger der praktischen Ausbildung mit Ihnen einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. Danach leitet im Normalfall die Pflegeeinrichtung Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen incl. der Ausbildungsverträge an die kooperierende Pflegeschule weiter. Haben Sie den Wunsch, auf eine bestimmte Schule zu gehen, so sprechen Sie dies mit dem Träger der praktischen Ausbildung einfach ab.
Checklisten für Bewerbungsunterlagen:
Bewerbungsunterlagen
Wenn Ihre Bewerbungsunterlagen s.o. dann komplett bei uns eingegangen sind und Sie alle Kriterien für die Ausbildung mitbringen, reservieren wir Ihnen einen Schulplatz zum nächst möglichen Starttermin.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, einer Hospitation (=Probeunterricht) an unserer Schule. Wir freuen uns auf Sie :)
FAQ - häufig gestellte Fragen
Nachfolgend findet ihr Antworten, Tips und Links zu den häufigsten Fragen, die uns vor und während der Ausbildung begegnen:
Wann kann ich meinen Urlaub nehmen?
Beide: Urlaub darf nur in der unterrichtsfreien Zeit in Absprache mit den Betrieben und der Schule genommen werden.
Welcher Abschluss ist EU-weit anerkannt?
Nur der generalistische Abschluss der Pflegefachausbildung ist EU-weit anerkannt.
Daher lohnt es sich, wenn man die Ausbildung in der Pflegeassistenz macht, danach in die generalistische Ausbildung zu wechseln.
Welcher Teil der Ausbildung überwiegt?
Der praktische Teil der Ausbildung überwiegt. Ihr lernt sehr viel direkt vor Ort in euren Betrieben - begleitet durch die Schule.
Wie lange dauert meine Ausbildung?
Generalistik: 36 Monate
Pflegeassistenz: 23 Monate
Wie viel Geld verdiene ich während der Ausbildung und wie viel danach?
- Während der Ausbildung zur Pflegefachkraft (3jährig) bekommt ihr in der Regel meist über 1000€ Ausbildungsvergütung.
- Danach könnt ihr als Berufseinsteiger*in ca. 2400 - 3000€ Bruttolohn rechnen
- Während der Ausbildung zum/ zur Pflegeassisent*in (23 Monate) bekommt ihr in der Regel ca. 700€ Ausbildungsvergütung.
- Danach könnt ihr als Berufseinsteiger*in ca. 1800 - 2500€ Bruttolohn rechnen
Was muss ich mitbringen, dass ich Pfleger*in werden kann?
- Gute Deutschkenntnisse (mindestens Level B1-2)
- Aufgeschlossenheit und Einfühlungsvermögen im Umgang mit Menschen
- Freude an Kommunikation
- Gesundheitliche Eignung
- Zuverlässigkeit
- Motivation
- Durchhaltevermögen
- mind. Hauptschulabschluss (für die Ausbildung "Pflegeassistenz")
- mind. Mittlere Reife (für die Ausbildung "Pflegefachkraft")
Welche Praktika habe ich in den ersten beiden Jahren?
Generalistik: Stationäre Akutpflege, Stationäre Langzeitpflege, Ambulante Akut-/Langzeitpflege
Pflegeassistenz: Stationäre Akutpflege, Stationäre Langzeitpflege, Ambulante Akut-/Langzeitpflege
Wo finde ich einen Ausbildungsplatz?
Ausbildungsplätze findet ihr direkt bei uns:
Deutsche Angestellten-Akademie GmbH
DAA St. Ingbert
Spitalstraße 11 • 66386 St. Ingbert
Telefon: 06894 892490-0
Telefax: 06894 892490-19
Wie viele Fehlzeiten darf ich während der Ausbildung haben?
Grundsätzlich sollten 10% Fehlzeiten während der Ausbildung nicht überschritten werden! Bei zuh hohen Fehlzeiten ist es wahrscheinlich, dass ihr nicht zur Prüfung zugelassen werden. Daher hier immer rechtzeitig alles im Auge behalten. Nachfolgend der Gesetzestext:
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
3. Fehlzeiten wegen Schwangerschaft bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt